Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; sie sind Bestandteil
unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und
zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Bestellen
vorbehaltlos vornehmen.

2. Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Verträge kommen erst mit und nach
Maßgabe des Inhalts unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die
Auslieferung der Vertragswaren oder sonstige Erbringung der vereinbarten Leistung
zustande. In den beiden letzteren Fällen wird die schriftliche Auftragsbestätigung
durch die Rechnung ersetzt.

3. Preise
Die Preise verstehen sich ausschließlich für Verpackung für Lieferung ab Lager
teclog und zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlicher, Höhe.
Die angegebenen Preise entsprechen der derzeitigen Kostensituation. Wir behalten
uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern wenn nach Abschluß des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen, Materialsteigerungen oder geänderten Zuliefererpreisen eintreten.
Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

4. Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte
Versandart reisen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über. indem wir den Liefergegenstand an die zur Versendung
bestimmten Person oder Spediteur übergeben haben. Das gleiche gilt, wenn der
Liefergegenstand zwecks Versendung unseren Firmensitz verlassen hat. Sofern der
Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

5. Lieferzeiten und Verzug
Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Erteilung unserer Auftrags-
bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Für höhere Gewalt und sonstige - von uns nicht zu vertretende - außergewöhnliche
Umstände, wie insbesondere fehlende Selbstbelieferung. Arbeitskämpfe oder hoheitliche
Maßnahmen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglich-
keit der Leistung führen. vollständig von der Leistungs-/ Lieferungspflicht. Geraten wir in
Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist insoweit vom
Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist.
Alle anderen Ansprüche wegen Lieferverzögerung sind ausgeschlossen. es sei denn, die
Lieferverzögerung unter Einschluß der Nichterfüllung wäre durch unser grobes Verschulden
verursacht worden. Teillieferungen sind zulässig.
Der Besteller hat den Liefergegenstand zu den vereinbarten Terminen abzunehmen. Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt den uns entstehenden Schaden. einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälliger, Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.

6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, soweit in
unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Zahlung
hat grundsätzlich bar oder bargeldlos durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu
erfolgen. Wechsel und Scheck werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungs-
halber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-,
Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Laster, des Bestellers. Ist der Besteller mit Zahlung
in Verzug, so sind wir berechtigt. Verzugszinsen in Höhe von 4% p. a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind ebenfalls sofort fällig.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder wenn uns eine
wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt
wird. Die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnte, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen
zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen
auszuüben. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt. unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener
Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wir haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb
solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grund nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
und der Höhe nach auf Ersatz des typischen. vorhersehbaren Schadens beschränkt. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist. gilt dies auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt. die Kaufsache zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Kaufsache durch ins liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für der uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen. solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt. nicht in Zählungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt. alle -
um Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten,) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen, d.h. wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

9. Beanstandungen
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit
und zugesicherte Eigenschaften zu überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich
nach Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang der Vertragswaren
schriftlich mitgeteilt werden.
Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden
können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach deren Auftreten
schriftlich mitzuteilen. Im Falle von Mängeln sind die Liefergegenstände in dem Zustand zu
belassen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden. einen Mangel so
hat er auf Verlangen des Verkäufers den Liefergegenstand dem Verkäufer unverzüglich zur
Mängelüberprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer hat die dem Verkäufer entstandenen
Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, daß kein Mangel vorhanden ist. Bei Verstoß gegen
die Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche gegenüber
uns ausgeschlossen.

10. Gewährleistung
Gewährleistungsrechte bestehen grundsätzlich nur in dem Umfang. in dem sie auch uns gegenüber
unseren Lieferanten zustehen. Wir treten schon jetzt diese Rechte an den Besteller ab. Ansprüche
gegen uns selbst bestehen nur nach vorheriger gerichtlicher Geltendmachung der abgetretenen
Ansprüche gegen unsere Lieferanten. Subsidiär haften wir selbst allerdings kann der Besteller nur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit
sie für den Besteller zumutbar sind. Sollte die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlagen,
so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelfolgeschäden - soweit
diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren - sind ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11. Export
Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-
bestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung des
Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office of Export Control in
Washington möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum
Endverbraucher verantwortlich.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die entsprechende Bestimmung wird unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch die gesetzliche Regelung ersetzt.