
Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
1.
Allgemeines - Geltungsbereich
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich;
sie sind Bestandteil
unserer
sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen,
und
zwar auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen. Entgegenstehende
oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Bestellen
vorbehaltlos vornehmen.
2.
Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Verträge kommen
erst mit und nach
Maßgabe des Inhalts unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder
durch die
Auslieferung der Vertragswaren oder sonstige Erbringung der vereinbarten Leistung
zustande. In den beiden letzteren Fällen wird die schriftliche Auftragsbestätigung
durch die Rechnung ersetzt.
3.
Preise
Die Preise verstehen sich ausschließlich für Verpackung
für Lieferung ab Lager
teclog und zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlicher,
Höhe.
Die angegebenen Preise entsprechen der derzeitigen Kostensituation. Wir behalten
uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern wenn nach Abschluß
des
Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund
von
Tarifabschlüssen, Materialsteigerungen oder geänderten Zuliefererpreisen
eintreten.
Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
4.
Versand und Gefahrübergang
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Ohne Rücksicht
auf die vereinbarte
Versandart reisen alle Sendungen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht
in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über. indem wir den Liefergegenstand an die
zur Versendung
bestimmten Person oder Spediteur übergeben haben. Das gleiche gilt, wenn
der
Liefergegenstand zwecks Versendung unseren Firmensitz verlassen hat. Sofern
der
Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken: die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
5.
Lieferzeiten und Verzug
Von uns angegebene Fristen und Termine sind nur verbindlich,
soweit sie ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurden. Die Lieferzeit beginnt mit der Erteilung unserer
Auftrags-
bestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Für höhere Gewalt und sonstige - von uns nicht zu vertretende - außergewöhnliche
Umstände, wie insbesondere fehlende Selbstbelieferung. Arbeitskämpfe
oder hoheitliche
Maßnahmen befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn
sie zur Unmöglich-
keit der Leistung führen. vollständig von der Leistungs-/ Lieferungspflicht.
Geraten wir in
Verzug, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist insoweit
vom
Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit
gemeldet ist.
Alle anderen Ansprüche wegen Lieferverzögerung sind ausgeschlossen.
es sei denn, die
Lieferverzögerung unter Einschluß der Nichterfüllung wäre
durch unser grobes Verschulden
verursacht worden. Teillieferungen sind zulässig.
Der Besteller hat den Liefergegenstand zu den vereinbarten Terminen abzunehmen.
Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir
berechtigt den uns entstehenden Schaden. einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer
zufälliger, Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
6.
Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind binnen 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu
leisten, soweit in
unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben
ist. Die Zahlung
hat grundsätzlich bar oder bargeldlos durch Überweisung auf unser
Geschäftskonto zu
erfolgen. Wechsel und Scheck werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungs-
halber
angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-,
Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Laster, des Bestellers. Ist der Besteller
mit Zahlung
in Verzug, so sind wir berechtigt. Verzugszinsen in Höhe von 4% p. a. über
dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind ebenfalls
sofort fällig.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht
nachkommt,
seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst,
oder wenn uns eine
wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Bestellers bekannt
wird. Die unseren Zahlungsanspruch gefährden könnte, sind wir berechtigt,
Vorauszahlungen
zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch
ausstehenden Lieferungen
auszuüben. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt. unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen
bestrittener
Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht
zu.
7.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wir haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Außerhalb
solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grund nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
und der Höhe nach auf Ersatz des typischen. vorhersehbaren Schadens beschränkt.
Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist. gilt dies auch für
die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleiben unberührt.
8.
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang
aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt. die Kaufsache zurückzunehmen.
In
der Zurücknahme der Kaufsache durch ins liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, wir
hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung
der Kaufsache durch uns liegt
stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache
zu deren
Verwertung befugt der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet die Kaufsache pfleglich zu behandeln insbesondere
ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller
unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben
können. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß
§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für der uns entstandenen
Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu verkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschließlich
MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen
seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen. solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten
Erlösen nachkommt. nicht in Zählungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber
dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt. alle - um
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten,) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets
für uns
vorgenommen, d.h. wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes
der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
9.
Beanstandungen
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit
und zugesicherte Eigenschaften zu überprüfen. Offensichtliche Mängel
müssen uns unverzüglich
nach Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eingang
der Vertragswaren
schriftlich mitgeteilt werden.
Andere Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb
dieser Frist entdeckt werden
können, sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
14 Tagen nach deren Auftreten
schriftlich mitzuteilen. Im Falle von Mängeln sind die Liefergegenstände
in dem Zustand zu
belassen, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden.
einen Mangel so
hat
er auf Verlangen des Verkäufers den Liefergegenstand dem Verkäufer
unverzüglich zur
Mängelüberprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer
hat die dem Verkäufer entstandenen
Kosten zu tragen, wenn sich herausstellt, daß kein Mangel vorhanden ist.
Bei Verstoß gegen
die Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige sind Gewährleistungsansprüche
gegenüber
uns ausgeschlossen.
10.
Gewährleistung
Gewährleistungsrechte bestehen grundsätzlich nur in
dem Umfang. in dem sie auch uns gegenüber
unseren Lieferanten zustehen. Wir treten schon jetzt diese Rechte an den Besteller
ab. Ansprüche
gegen uns selbst bestehen nur nach vorheriger gerichtlicher Geltendmachung der
abgetretenen
Ansprüche gegen unsere Lieferanten. Subsidiär haften wir selbst allerdings
kann der Besteller nur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, Mehrfache Nachbesserungen sind
zulässig, soweit
sie für den Besteller zumutbar sind. Sollte die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung fehlschlagen,
so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Mangelfolgeschäden
- soweit
diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren - sind ausgeschlossen.
Dies
gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.
Export
Die gelieferten Waren unterliegen deutschen und amerikanischen
Ausfuhrkontrollen und Embargo-
bestimmungen. Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit Zustimmung
des
Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn/Taunus und des Office
of Export Control in
Washington möglich. Der Käufer ist für die Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen bis zum
Endverbraucher verantwortlich.
12.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern
sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
13.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen
unwirksam sein, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die entsprechende
Bestimmung wird unter
Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch die gesetzliche Regelung
ersetzt.